2. Der akademische Senat
Repräsentant der Berliner Akademie und Träger aller ihrer Geschäfte war ihr Senat, wie er mit der neuen Verfassung 1790 in Tätigkeit gesetzt wurde. Bis dahin waren ihre Angelegenheiten von einem Direktorat betrieben worden, bestehend aus dem Direktor, einer Zahl von Rektoren als Vertreter der verschiedenen Kunstfächer und dem Sekretär. So war es in einer ersten Akademieversammlung unter dem Kuratorium v. Heinitz’ (11.2.1786) im Zuge einer umfassenden Revision der Statuten beschlossen worden. Neben den monatlichen Konferenzen des Direktoriums schrieb die Statutenergänzung aus dem Jahr 1705, auf deren Beibehaltung man sich in der Wiederbegründungssitzung geeinigt hatte, Quartalsversammlungen des Direktoriums mit den übrigen Amtsinhabern der Akademie, jährlich eine öffentliche Plenarversammlungen und außerordentliche Zusammenkünfte nach Bedarf vor.[1] Allerdings wurden diese Vorgaben nicht streng kalendarisch ausgeführt, traf man sich bald wöchentlich, bald vierzehntägig. Noch in der Wiederbegründungssitzung wurden die Ämter besetzt (Rode wie bisher Direktor, Chodowiecki, Meil jun., Frisch, Tassaert, Meyer, Meil sen. Rektoren, Chodowiecki außerdem Sekretär) und so das Direktorium sogleich in Betrieb gesetzt.
Seit der Wiederbegründungssitzung wurde an einer Neufassung des Statuts gearbeitet. Als vorläufiges Resultat dieser Bemühungen legten Rode, Chodowiecki, die beiden Meil, Frisch, Berger (1787 für Meyer Rektor), Puhlmann (1788 für Tassaert) und Schadow (1788 Rektor) einen Entwurf vor, der wie bisher ein Leitungsgremium aus Direktor, Rektoren und Sekretär vorsah.[2] Einen Konzeptionswandel erfuhr dieser Führungsstab Mitte 1789, als auf Betreiben des Akademiekurators zwei Personen Sitz und Stimme in den Konferenzen erhielten, ohne Direktor oder Rektor zu sein - Karl Philipp Moritz der eine, seit Februar des Jahres Bibliothekar der Akademie und Professor der theoretischen Fächer, Peter Ludwig Lütke der andere, seit eben diesem Jahr Professor für Landschaftsmalerei. Um den „Nutzen der wöchentlichen Conferenzen“ zu steigern, sei es dienlich, „geschickte und kunsterfahrene Männer dabey mitzuzuziehen“, führte Heinitz die beiden Professoren in das Direktorium ein.[3] Nicht allein das Amt, sondern vor allem der Sachverstand war nun für die Mitwirkung an den Geschäften der Akademie entscheidend.
In dem neuen Statutenentwurf, der in der zweiten Hälfte des Jahres 1789 erarbeitet, ergänzt, korrigiert und schließlich Anfang 1790 angenommen wurde, ist das Leitungsgremium in diesem Sinne ausgestaltet worden. Als oberster Leiter ist wie bisher ein Staatsminister als Kurator (§1) eingesetzt, auf diesen folgt der Direktor (§4), der wiederum einen Rat, genannt ‘Senat’ neben sich hat, der sich „zu den wöchentlichen Sessionen […] unter dem Vorsitz des Kurators oder in dessen Abwesenheit des Direktors oder Vicedirektors […] unausgesetzt [zu] versammlen“ habe (§7) und dabei „durch wirksame Berathschlagungen den Flor der Künste und Verbreitung des guten Geschmacks allenthalben in Unsern Staaten zu befördern sich angelegen seyn [zu] lassen“ habe (§6). Mitglied dieses Senats sollte sein, wer „eines der höhern Kunstfächer bey der Akademie selbst bearbeitet, oder eine der höhern Lehrstellen bei derselben bekleidet“ (§6). Damit nicht genug, wurden durch die weiteren Paragraphen Instanzen und Experten außerhalb der Akademie integriert. So wurde die Hofkünstlerschaft einbezogen, der königliche Galerieinspektor und der Hofbildhauer zu Senatsmitgliedern ernannt (§ 9 und 10), was zu dieser Zeit keine personellen Konsequenzen hatte, da sowohl Puhlmann als auch Schadow ohnehin zugleich Rektoren der Akademie waren. Weiter wurde das Bauwesen hinzugezogen, der Direktor des Hofbauamts und einer der Hofbauräte zu Senatoren ernannt (§ 11), ferner ein Sachverständiger der mechanischen Wissenschaften sowie ein Kupferstecher bestellt (§ 12 und 13). Schließlich wurden zu Assessoren des akademischen Senats Persönlichkeiten bestellt, die „wegen der öffentlichen Ämter, die sie bekleiden, mit der Akademie in einer natürlichen Verbindung stehen, und an den Verhandlungen derselben einen nähern Antheil nehmen, um mit ihr gemeinschaftlich die Verbreitung des guten Geschmacks in Unsern Staaten zu befördern“ (§27). Dies betraf Mitglieder des Oberschulkollegiums, die vor allem in Fragen des Kunstschulwesens und, „in so fern sie Philologen sind, wegen der lateinischen Inschriften auf öffentlichen Gebäuden, Medaillen u. s. w. von der Akademie zu Rathe gezogen werden“ sollten (§28). Dies galt ferner für weitere Beamte des Hofbauamts (§29), für einen Chemiker als Sachverständigen der „Bestandtheile der Farben und ihrer Mischung“ (§30), für den Operndekorateur, einen leitenden Vertreter der KPM, deren Führung ohnehin durch die Person v. Heinitz’ mit der Akademie verbunden war, und schließlich den Hofmedailleur (§ 31). Damit war der akademische Senat zu einem zentralen Beratungs- und Entscheidungsgremium ausgebaut, wie es der Breite der Zuständigkeit der Akademie entsprach. Nur die Assoziation mit der Akademie der Wissenschaften unterblieb, was um so bemerkenswerter ist, als beide Akademien in ein und demselben Gebäude, dem kgl. Marstall Unter den Linden, untergebracht waren.
Während die frühere Direktoratsverfassung dem Muster der Pariser Akademie entsprochen hatte, fand sich die Ratsverfassung in Wien (Kupferstecherakademie, gegründet 1766, Statut 1767, 1773 auf die ‘vereinigte Akademie’ übertragen) und in London (Royal Academy, 1768) vorgebildet. Der Londoner Rat hat wenig mit dem Berliner Senat gemein; dort rotierten die Mitglieder der Akademie jährlich auf den Sitzen des Rates.[4] Weniger egalitär wurden in Berlin die Geschäfte einem beständigen Kreis bewährter Kräfte aufgegeben. Sowenig wie der Londoner war der Wiener Rat in der Art des Berliner Senats mit den weiteren Instanzen der künstlerischen Kultur des Staates zu einem Expertenkreis geschlossen, kamen doch dort kaum die Kunstangelegenheiten des Staates zur Verhandlung wie in Berlin, sondern lediglich die Angelegenheiten der Akademie. Gleichwohl war die Wiener Verfassung, die sich auch in den die Ausarbeitung des neuen Reglements der Berliner Akademie betreffenden Akten findet,[5] für dieses beispielgebend. Dies ist am Wortlaut der Bestimmungen über die Rats- bzw. Senatsmitgliedschaft abzulesen: Ratsmitglieder in Wien sollten Künstler sein, welche „die Kunst in ihrem ganzen Umfange ausüben“ (§ 5), etwas gewendet wurde bei einem Berliner Senator die „Übersicht des Ganzen der Kunst, oder doch der akademischen Einrichtungen“ vorausgesetzt (§6).
Bei der Ausarbeitung eines neuen Statuts hatte man zunächst, wie bemerkt, an der herkömmlichen Direktoratsverfassung festgehalten. Erst die Entwürfe aus der zweiten Hälfte des Jahres 1789 sahen einen Senat vor, ins Spiel gebracht möglicherweise von einem derer, die Mitte 1789 neu hinzutraten, also Moritz und Lütke. Tatsächlich wurden Moritz und Lütke im Juni 1789, als die Arbeiten am neuen Statut 1789 erneut zu stagnieren drohten, von Heinitz beauftragt, gemeinsam mit Frisch, „alles dasjenige was über diese Sache bisher verhandelt worden, gemeinschaftlich durchzugehen, und […] einen gedrängten zweckmäßigen Auszug daraus zu verfertigen“[6]. Daß Moritz an der Abfassung des neuen Statuts im wörtlichen Sinne ‘federführend’ beteiligt war, dies beweisen die Korrekturen und Ergänzungen seiner Hand auf dem neuen Entwurf, der nur unwesentlich verändert schließlich angenommen wurde.[7]
[1] siehe Protokoll vom 11.2.1786 und Müller 1896, S. 305
[2] GStAPK, HA I, Rep. 76 alt III, Nr. 24, Bl. 121 ff.
[3] GStAPK, HA I, Rep. 76 alt III, Nr. 67, Heinitz an die Akademie, 20.6.89
[4] Abdruck des Statuts bei Sidney C. Hutchison: The History of the Royal Academy 1768-1968. London 1968, Anhang, § 4 und 5
[5] gedrucktes Statut, Auflage 1768, in GStAPK, HA I, Rep. 76 alt III, Nr. 24, Bl. 83 ff.
[6] Heinitz an Moritz, Lütke, Frisch, 6.6.1789, GStAPK, HA I, Rep. 76 alt III, Nr. 25, Bl. 11
[7] GStAPK, HA I, Rep. 76 alt III, Nr. 25, Bl. 14 f., zweiter Entwurf, spätestens Oktober 1789, ebd. Bl. 16 ff.
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