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1. Die Kunstakademie als Behörde

Die europäischen Kunstakademien des 17. und 18. Jahrhunderts mit der Pariser Académie Royale als Muster sind konzipiert als repräsentatives Kollegium illustrer Künstler, als Berufsvertretung sowie als Lehranstalt. All dies gilt auch für die ‘Akademie der Künste und mechanischen Wissenschaften’ zu Berlin, doch besitzt diese ein ganz eigenes Profil durch das hohe Maß an staatlicher Autorität, mit dem sie 1790 in ihrem erneuerten Statut begabt wurde. In der Präambel des Statuts wird ihr von der Krone die Beurteilung aller „Sachen des Geschmacks“ innerhalb des Staates und die Bildung desselben überantwortet und damit der Charakter einer staatlichen Behörde sämtlicher künstlerischer Angelegenheiten verliehen. Ihr Zuständigkeitsbereich erstreckte sich, weit über den Bereich der bildenden Künste hinaus, rundum auf „alles dasjenige, worauf [sie] einen nützlichen Einfluß haben kann“ (§1). All dies hatte ihr Kurator „vor dieselbe zu bringen“ (§1). Entsprechend dieser umfassenden Zuständigkeit assoziieren die weiteren Paragraphen die Akademie mit staatlichen Einrichtungen von der Porzellanmanufaktur über das Hofbauamt bis hin zur königlichen Münze und verpflichten sie zur Betreuung ästhetisch gestaltender Gewerke. So war ihr Auftrag ebenso unspezifisch wie umfassend. In beidem korrespondierte er mit der Zuständigkeit des Freiherrn von Heinitz, dem Minister des preußischen Bergbaus und Chef einiger Finanzdepartements, der von Friedrich II. in dessen letztem Regierungsjahr gebeten worden war, sich der Akademie „ein bischen mit annehmen“ zu wollen,[1] und sich daraufhin eine Position mit solch weitreichender Kompetenz schuf, vergleichbar derjenigen des französischen ‘Surintendant’ bzw. ‘Directeur des bâtiments’, wie es sie in der preußischen Kulturpolitik bis dahin nicht gegeben hatte.


[1] KO vom 25.1.1786, GStAPK, HA I, Rep. 76 alt III, Nr. 50


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