Johann Heinrich Casimir Graf von Carmer, Großkanzler
Johann Heinrich Casimir Graf von Carmer, Großkanzler
Geb. 29. Dezember 1720 in Kreuznach,
gest. 23. Mai 1801 in Rützen (Kr. Guhrau/Schlesien).
Konfession: evangelisch.
I. Genealogie
Vater: |
Johann Wilhelm de Carmer, kurpfälzischer Obereinnehmer und Kammerrat, zuletzt preußischer Hofrat; niederländischer Glaubensflüchtling |
Mutter: |
Ida Maria, geb. Rademacher (Düsseldorf) |
Ehefrau: |
Wilhelmine Friedrike (1773-1778), geb. von Roth und Rützen |
Kinder: |
zwei Söhne, u. a. Friedrich (1765-1809), preußischer Geheimer Kriegs- und Regierungs-Rat |
II. Adressen in Berlin
1786ff. |
du Trosselsches Haus, vor dem Königstor |
ab 1794 |
Haus des Seidenfabrikanten Mertzig, vor dem Königstor |
1799 |
abwesend |
III. Teilnahme an Formen bürgerlicher Öffentlichkeit
Friedrich Nicolai zählt v. Carmer zu den "jetztlebenden durch Schriften bekannten Gelehrten" (nach F. Nicolai, Beschreibung, 1786, Bd. 3, Anhang S. 4).
IV. Kurzbiographie
1751 |
Anstellung als Direktor bei der Oberamtsregierung in Breslau. |
1763 |
Ernennung zum Präsidenten der Oberamtsregierung in Breslau. |
1768 |
Ernennung zum Chefpräsidenten sämtlicher Regierungen in Schlesien mit dem Titel eines Justizministers. |
1779-95 |
Ernennung zum Großkanzler und Chef de justice. Friedrich II. betraut ihn mit der Durchführung der Justizreform, die unter Carmers Vorgängern Ph. J. v. Jahriges und Karl Freiherr von Fürst keine sonderlichen Fortschritte gemacht hatte. Zur Erneuerung des Ziviliprozeßrechts und des materiellen Rechts konnte Carmer auf die um 1750 entstandenen Vorarbeiten Coccejis zurückgreifen. Ergebnis der Prozeßreform ist das Corpus juris Fridericianum (erstes Buch Berlin 1781), das die Grundlage der preußischen Allgemeinen Gerichtsordung wird. Das materielle Recht wird im Allgemeinen Landrecht 1796 neu geregelt. Damit ist die Justizreform abgeschlossen; das preußische Rechtswesen erhält die Form, die es, abgesehen von einigen Teilreformen, bis in die zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts behalten soll. Carmers Anteil an dieser Reform besteht in der Klärung der Prinzipienfragen und der Durchsetzung gegen die Widerstände von Landesherren, der Juristenschaft und der sich entwickelnden Öffentlichkeit. Spezialfragen delegiert er an seine Mitarbeiter, u. a. Svarez und Klein. |
1788 |
Erhalt des Schwarzen Adlerordens. |
nach 1795 |
Carmer bleibt Präsident der Gesetzeskommission. |
Literatur
Döhring, Erich: Art. "Carmer" in: NDB, Bd. 3 (1957), S. 150. Darin weitere Literaturangaben.
Willoweit, Dietmar: Johann Heinrich Casimir von Carmer und die preußische Justizreform, in: Junisch, Johannes (Hg.): Persönlichkeiten im Umkreis Friedrichs des Großen, Köln, Wien 1988, S. 153-174. (= Neue Forschungen zur Brandenburg-Preußischen Geschichte; 9). Darin weitere Literaturangaben zur Biographie auf S. 154, Fußnote 6.
Porträt
Holzschnitt von F. L. Unzelmann-C. Rauch.
Kupferstich von D. Berger-Rosenberg.
Büste von Ch. D. Rauch, 1816.